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Helgoland-Sansibar-Vertrag ArtikelDer sogenannte Helgoland-Sansibar-Vertrag von 1890 regelte die Beziehungen zwischen Gebiets- und Hoheitsansprüchen des Deutschen Reiches und Großbritannien in Afrika, es wird fälschlicherweise häufig als reiner Tausch von Sansibar gegen Helgoland verstanden. Diese Deutung geht auf den damals entlassenen Reichskanzler Otto von Bismarck zurück, der damit das recht umfangreiche Vertragswerk, welches er selbst noch gerne realisiert hätte, abwerten wollte. Deutschland verzichtete zugunsten Englands auf Gebietansprüche, die es nach der Berliner Konferenz wegen des Effektivitätsprinzips ohnehin nicht stellen konnte, doch in Wirklichkeit hatten die Briten auf Sansibar längst vor den Deutschen Fuß gefasst.
Der Inhalt in dem Einzelnen: Art. I: Begrenzung der deutschen Interessensphäre auf das Gebiet des späteren Deutsch-Ostafrika. Art. II: Übertragung der Schutzherrschaft über Witu von Deutschland auf Großbritannien. Verzicht auf deutsche Ansprüche nördlich davon. Art.: III: Begrenzung der deutschen Interessensphäre in Südwestafrika. Zugang zu dem Sambesi (Caprivi-Zipfel). Art. IV: Grenzfestlegung zwischen Togo und Goldküste, Kamerun und Nigeria. Art. V: Freier Handel und Verkehr in dem Tschadsee-Gebiet. Art. VI: Vorbehalt künftiger Grenzberichtigungen. Art. VII: Definition der Interessensphäre. Art.: VIII: Vorbehalt des Freihandels gemäß der Generalakte der Berliner Konferenz von 1885. Art. IX: Gegenseitige Anerkennung von Rechten von Privatpersonen und Gesellschaten. Art.: X: Freiheit der Mission. Art.: XI: Großbritannien verpflichtet sich beim Sultan von Sansibar auf die Abtretung der von der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft gepachteten Küste zu dringen. „Deutschland verpflichtet sich die Schutzherrschafft Großbritanniens anzuerkennen über die verbleibenden Besitzungen des Sultans von Zanzibar mit Einschluß der Inseln Zanzibar und Pemba sowie über die Besitzungen des Sultans von Witu und das benachbarte Gebiet bis Kismayu, von wo die deutsche Schutzherrschaft zurückgezogen wird.“ Art. XII: Abtretung Helgolands an Deutschland.
Lit.: A. Birken: Der Helgoland-Sansibar-Vertrag von 1890, in Intern. Handb. f. Geschichts- u. Geographie-Unterricht, Bd. XV, S. 194 ff., Braunschweig 1974
Buch-Tipp: Alfred Andersch: Sansibar oder der letzte Grund. Lektüreschlüssel Spannender Fluchtroman Selten zuvor war ein Buchtitel so irreführend: Wie viele Generationen von Schülern mögen bei Sansibar oder der letzte Grund spannende Abenteuer in tropischer Hitze erwartet haben? Stattdessen spielt die Geschichte in einem öden Ostseehafen an einem eisgrauen Herbsttag 1937. Fünf Menschen und eine Holzfigur treffen hier... Weiteres zu dem Artikel Helgoland-Sansibar-Vertrag | | Andere Leser interessierten sich auch für folgende Beschreibungen: | Konferenz, Bismarck, Kamerun, Zugang, Anerkennung, Zanzibar, Gesellschaft, Braunschweig, Schutzherrschaft, Verkehr, Sambesi, Deutung, Briten, Wirklichkeit, Sansibar | | Schnellzugrif auf verwandte Texte: | | | NEU! Frage im Forum zum Thema: | | Wenn die Beschreibung 'Helgoland-Sansibar-Vertrag' Ihrer Meinung nach nicht korrekt ist oder in aktueller Version Fehler enthalten sind oder es fehlt die Helgoland-Sansibar-Vertrag Definition, dann klicken Sie bitte auf "Beschreibung bearbeiten" und schreiben Sie die Eigene Version des Textes. Die Änderungen in der Beschreibung werden sofort aktiv und für alle sichtbar. Ein Administrator wird Ihre Version der Beschreibung und Definition von 'Helgoland-Sansibar-Vertrag' nachher prüfen. Bitte achten Sie auf die Urheberrechte (Copyright). Wir sind für die besseren Beschreibung von 'Helgoland-Sansibar-Vertrag' und 'Helgoland-Sansibar-Vertrag' Definition sehr dankbar.
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